Korruption im Geschaftsverkehr wird nicht nur mit strafrechtlichen, sondern auch mit steuerrechtlichen Mitteln bekampft. Vor diesem Hintergrund ordnet 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG ein Abzugsverbot fur Korruptionsaufwendungen und gegenseitige Mitteilungspflichten der Finanz- und Strafverfolgungsbehorden an. Voraussetzung fur das Eingreifen der Norm ist die Erfullung eines Korruptionsstraftatbestandes. Diese Verknupfung von Steuerrecht und Strafrecht wirft eine Vielzahl von Fragen auf, die in dieser Arbeit naher beleuchtet werden. So beruhen beide Rechtsgebiete auf unterschiedlichen...
Korruption im Geschaftsverkehr wird nicht nur mit strafrechtlichen, sondern auch mit steuerrechtlichen Mitteln bekampft. Vor diesem Hintergrund ordnet...