Nachdem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Rechtsinstitut der Geschaftsfuhrung ohne Auftrag lange Zeit durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs gekennzeichnet war, ist in den letzten Jahren eine gegenlaufige Tendenz zu beobachten. Insbesondere im Rahmen der Entwicklung der auch-fremden Geschafte zeigt sich das Bestreben den Anwendungsbereich wieder zuruckzufuhren. Anders als der Oberste Gerichtshof in Osterreich schloss der Bundesgerichtshof mit Verweis auf die Risikoverteilung im Privatrecht den Anwendungsbereich des Rechtsinstituts im sogenannten Erbensucherfall von...
Nachdem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Rechtsinstitut der Geschaftsfuhrung ohne Auftrag lange Zeit durch die Ausweitung des Anwendun...