Der Schutz von Kirchengebauden vor Enteignung ist Gegenstand dieser Untersuchung, deren Grundlage die in Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV normierte Kirchengutsgarantie bildet. Das Grundgesetz hat keine eigenen kirchenrechtlichen Regelungen getroffen, sondern die der Weimarer Reichsverfassung inkorporiert. Aufgezeigt wird daher nicht nur, welcher Schutzgehalt Art. 138 Abs. 2 WRV im veranderten verfassungsrechtlichen Gefuge zukommt, sondern auch das Verhzukommt, sondern auch das Verhaltnis zur Eigentumsgarantie in Art. 14 GG. Dazu werden verfassungsgeschichtliche Hintergrunde sowie die...
Der Schutz von Kirchengebauden vor Enteignung ist Gegenstand dieser Untersuchung, deren Grundlage die in Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV norm...