Amtshaftung im Staatskirchenrecht beruhrt zwei -Exoten-: Die Amtshaftung regelt auf zivilrechtlicher Grundlage die Haftung fur hoheitliches Unrecht, wahrend das Staatskirchenrecht typische zivilrechtliche Freiheitsbetatigung in die Formen des offentlichen Rechts kleidet. Beide Rechtsgebiete kennen Amter; hier treffen zwei -untechnische- Korperschaftsbegriffe aufeinander, in deren Umfeld Rechtsprechung und Verfassungstext unterschiedliche Pflichten statuieren. Der Autor zeigt, dass Amtshaftung ausschliesslich die offentlich-rechtliche Ausubung staatlicher Amter erfasst, zu denen kirchliche...
Amtshaftung im Staatskirchenrecht beruhrt zwei -Exoten-: Die Amtshaftung regelt auf zivilrechtlicher Grundlage die Haftung fur hoheitliches Unrecht, w...