Der Zusammenschlusstatbestand des wettbewerblich erheblichen Einflusses ( 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB) wurde 1990 als Auffangtatbestand in das GWB eingefugt. Er unterwirft Unternehmensverbindungen unterhalb der 25%-Schwelle der deutschen Fusionskontrolle, sofern sie einen wettbewerblich erheblichen Einfluss ermoglichen. In der Praxis bringt der Begriff des wettbewerblich erheblichen Einflusses eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit fur die betroffenen Unternehmen mit sich. Vor diesem Hintergrund setzt sich die Arbeit mit den Anwendungsvoraussetzungen des Zusammenschlusstatbestands auseinander,...
Der Zusammenschlusstatbestand des wettbewerblich erheblichen Einflusses ( 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB) wurde 1990 als Auffangtatbestand in das GWB eingefugt. ...