Immer ofter rucken die Grundsatze des Strafprozesses zu Gunsten des Strafverfolgungsinteresses in den Hintergrund. Insbesondere steht der hehre Grundsatz der Unmittelbarkeit in der Gefahr zu einem reinen Formalprinzip degradiert und durch extensive Anwendung von Ausnahmevorschriften ausgehohlt zu werden. Diese Arbeit versucht anhand der Durchbrechungsnorm des 251 I Nr. 2 StPO am Beispiel dreier Konstellationen das Gleichgewicht zwischen Strafverfolgungsinteresse und Unmittelbarkeitsgrundsatz zu finden. Allein die strenge Einhaltung der Unmittelbarkeitsmaxime ermoglicht unter bestmoglicher...
Immer ofter rucken die Grundsatze des Strafprozesses zu Gunsten des Strafverfolgungsinteresses in den Hintergrund. Insbesondere steht der hehre Grunds...