Nach dem Urteil des Europaischen Gerichtshofs in der Rechtssache -Altmark Trans- stellen Ausgleichsleistungen der offentlichen Hand zur Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG dar, wenn im Rahmen ihrer Gewahrung die vom Gerichtshof entwickelten -Altmark-Kriterien- nicht eingehalten werden. Damit stellt sich die Frage, welche Bedeutung moglichen Verstossen gegen das EG-Beihilfenrecht im Rahmen mitgliedsstaatlicher Verwaltungsentscheidungen zukommt. Dies wirft interessante Fragen des Zusammenspiels der gemeinschaftsrechtlichen und nationalen...
Nach dem Urteil des Europaischen Gerichtshofs in der Rechtssache -Altmark Trans- stellen Ausgleichsleistungen der offentlichen Hand zur Erbringung gem...