Der Pflichtteilsberechtigte kann seine Pflichtteils- und Pflichtteilserganzungsanspruche nur realisieren, wenn er die erforderlichen Informationen einfordern kann, um die Anspruche beziffern zu konnen ( 253 Abs. 2 ZPO). Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber in 2314 BGB Auskunfts-, Wertermittlungs- und weitere vorbereitende Anspruche des Pflichtteilsberechtigten normiert. Der Wortlaut des 2314 BGB ist aber unstreitig zu eng. Die Autorin nimmt eine Auslegung vor, die entgegen der bisherigen Rechtsprechung zu einem einheitlichen System vorbereitender Anspruche des Pflichtteilsberechtigten fuhrt,...
Der Pflichtteilsberechtigte kann seine Pflichtteils- und Pflichtteilserganzungsanspruche nur realisieren, wenn er die erforderlichen Informationen ein...