Das osterreichische Recht sieht fur die Burgschaftserklarung ausdrucklich das Formgebot der Schriftlichkeit vor ( 1346 Abs 2 ABGB). Fur ahnliche Sicherungsgeschafte wie Schuldbeitritt, Garantie, Schuldeintritt, Erfullungsubernahme und Drittpfandbestellung wird keine entsprechende Regelung getroffen. Es stellt sich die Frage nach der analogen Anwendung der Burgschaftsform auf diese Rechtsgeschafte. Diesem Thema widmet sich die gegenstandliche Untersuchung. Wahrend Schuldbeitritt und Garantie nach hA der Schriftform per analogiam bedurfen, wurden die restlichen Sicherungsgeschafte in der...
Das osterreichische Recht sieht fur die Burgschaftserklarung ausdrucklich das Formgebot der Schriftlichkeit vor ( 1346 Abs 2 ABGB). Fur ahnliche Siche...