Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) zahlt aufgrund ihrer bisher geringen Verbreitung zu einer gesellschaftsrechtlichen Randerscheinung. Aufgrund der Entwicklung der vergangenen Jahre scheint sich dies zunehmend zu andern. Lange Zeit blieb es rechtlich ungeklart, ob neben einer naturlichen Person auch ein beschrankt haftendes Gebilde - etwa in Form einer Kapitalgesellschaft - die Komplementarstellung einer KGaA einnehmen darf oder nicht. Nachdem der BGH in seiner richterlichen Entscheidung die Weichen fur die Zulassigkeit einer Kapitalgesellschaft als personlich haftender...
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) zahlt aufgrund ihrer bisher geringen Verbreitung zu einer gesellschaftsrechtlichen Randerscheinung. Aufgru...
Diplomarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Personal und Organisation, Note: 1,3, Universitat Augsburg (Wirtschaftswissenschaftliche Fakultat), Veranstaltung: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe: Einleitung: Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) zahlt aufgrund ihrer bisher geringen Verbreitung zu einer gesellschaftsrechtlichen Randerscheinung. Aufgrund der Entwicklung der vergangenen Jahre scheint sich dies zunehmend zu andern. Lange Zeit blieb es rechtlich ungeklart, ob neben einer naturlichen Person auch ein beschrankt haftendes...
Diplomarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Personal und Organisation, Note: 1,3, Universitat Augsburg (Wirtschaftswissenschaftliche Fakultat)...