Nach 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II konnen Auslander in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts vom Bezug von Grundsicherungsleistungen nach SGB II ausgeschlossen werden, auch wenn sie alle Voraussetzungen des 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erfullen. Im Anschluss daran sind Auslander solange sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus der Arbeitsuche ergibt gemass 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II gegebenenfalls dauerhaft von der Grundsicherung fur Arbeitsuchende ausgenommen. Von den genannten Ausschluss-Normen sollen nach gesetzgeberischem Willen auch und gerade (arbeitsuchende) Unionsburger getroffen werden. Der...
Nach 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II konnen Auslander in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts vom Bezug von Grundsicherungsleistungen nach SGB II ausg...