Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Offentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 15 Punkte, Albert-Ludwigs-Universitat Freiburg, Veranstaltung: Religion und Schule, 77 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Grundlegende Vorschrift fur den Religionsunterricht an Schulen ist Art. 7 Abs. 3 GG. Diese Norm erklart den Religionsunterricht in allen offentlichen Schulen zum ordentlichen Lehrfach. Eine Ausnahme gilt fur bekenntnisfreie Schulen. Durch Art. 7 Abs. 3 GG wird der Religionsunterricht also zu einem Bestandteil des Schulunterrichts innerhalb...
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Offentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 15 Punkte, Albert-Ludwigs-Universitat Frei...