Die Vertretung der Interessen des Handwerks ist doppelt offentlich-rechtlich institutionalisiert. Wahrend die Handwerkskammern die Interessen des Gesamthandwerks vertreten, werden die Interessen der Einzelhandwerke von den Handwerksinnungen wahrgenommen. Beide sind Korperschaften des offentlichen Rechts und finanzieren sich zum grossen Teil aus Mitgliedsbeitragen. Wahrend aber in den Handwerkskammern nach 90 Abs. 2 HwO eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft besteht, ist die Grundung von Handwerksinnungen und der Beitritt zu ihnen gem. 52 Abs. 1 S. 1 HwO frei. Die erfolgreiche Arbeit der...
Die Vertretung der Interessen des Handwerks ist doppelt offentlich-rechtlich institutionalisiert. Wahrend die Handwerkskammern die Interessen des Gesa...