Ob Unternehmensleitungen im Interesse der Anteilseigner ihrer Gesell schaft handeln, laSt sich nur beurteilen, wenn ein Sachzusammenhang zwischen den Anteilseignerinteressen und den Handlungen der unternehmens leitungen hergestellt werden kann. Dieser Zusammenhang laSt sich herstel len, wenn die alternativen Investitionsmoglichkeiten der Eigentlimer voll standig beschrieben und die Zielsetzungen der Eigentlimer soweit spezifi ziert sind, daS sich die Konsequenzen der unternehmensentscheidungen als Zielbeitrage in den individuellen Entscheidungsrechnungen der Eigentlimer beschreiben lassen....
Ob Unternehmensleitungen im Interesse der Anteilseigner ihrer Gesell schaft handeln, laSt sich nur beurteilen, wenn ein Sachzusammenhang zwischen den ...