Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschloss im Februar 1993 die Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs fur das ehemalige Jugoslawien. Art. 15 des Statuts ubertrug den Richtern die Ausformung der Prozessordnung. Art. 20 Abs. 1 verpflichtet die Richter zur Gewahrleistung eines fairen Verfahrens. Vor diesem Hintergrund ist Gegenstand der vorliegenden Arbeit eine Untersuchung der Umsetzung dieser Vorgaben bei der Konstituierung und Zusammensetzung der Richterschaft des Tribunals, seiner Vorgehensweise bei der Ausformung des Prozessrechts sowie der geschaffenen...
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschloss im Februar 1993 die Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs fur das ehemalige Jugoslaw...