Grundeigentum und Umweltschutz stehen sich bisweilen konfliktreich gegenuber. In Anbetracht unzahliger Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundeigentums zum Schutz der naturlichen Lebensgrundlagen ist fraglich, ob der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz leer lauft, weil aus Grunden des Umweltschutzes nahezu jede Eigentumsbeeintrachtigung gerechtfertigt werden kann. Die Untersuchung des Verhaltnisses zwischen Art. 14 Abs. 1 und 2 GG und Art. 20a GG und die Betrachtung des Zusammenwirkens von Grundrechten und Staatszielbestimmungen im Grundgesetz ergeben jedoch einen klaren Befund: Der...
Grundeigentum und Umweltschutz stehen sich bisweilen konfliktreich gegenuber. In Anbetracht unzahliger Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Grundeig...