Vor der Reform des Schuldrechts war das Recht zum Schutz vor unangemessenen Allgemeinen Geschaftsbedingungen auf Arbeitsvertrage nicht anwendbar. Ein Ziel der Schuldrechtsmodernisierung war es, das Schutzniveau des Arbeitsrechts auf das Niveau des allgemeinen Privatrechts anzuheben. Nun unterliegen auch Arbeitsvertrage einer Inhaltskontrolle nach dem Mastab des AGB-Rechts. Allerdings sind bei der Anwendung der ABG-Vorschriften auf Arbeitsvertrage die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berucksichtigen.
Vor der Reform des Schuldrechts war das Recht zum Schutz vor unangemessenen Allgemeinen Geschaftsbedingungen auf Arbeitsvertrage nicht anwendbar. Ein ...