Gründungsgesellschafter einer Vor-GmbH erkennenhäufig schon im Gründungsstadium, daß die schon begonnene Geschäftstätigkeit nicht die erhofften Früchte trägt. Es liegt deshalb der Gedanke der Gründer nahe, die eingebrachten Stammeinlagen wieder wertmäßig in das eigene Vermögen zurückzuführen.Solche Verlagerungen aus dem Vermögen der Vor-GmbH werden jedoch weder durch die zivilrechtliche Haftung von Gründern oder Geschäftsführern kompensiert noch durch die Insolvenzdelikte im engeren Sinne strafrechtlich sanktioniert. Die naheliegende Anwendbarkeit des Par. 266 StGB auf...
Gründungsgesellschafter einer Vor-GmbH erkennenhäufig schon im Gründungsstadium, daß die schon begonnene Geschäftstätigkeit nicht die erhofften ...