Die Europaische Gemeinschaft besitzt mit den Art. 163 ff. EGV grundsatzlich nur Forschungsforderungskompetenzen, ohne in rechtlich verbindlicher Weise Einfluss auf die Forschung in den Mitgliedstaaten nehmen zu konnen. Im Zuge der Integration ist jedoch zu beobachten, dass diese Kompetenzen langsam ausgeweitet werden. Es wird befurchtet, dass die europaische Forschungsforderung mehr und mehr an die Stelle der mitgliedstaatlichen Forderung tritt. Die Arbeit beschaftigt sich daher mit der Frage, inwieweit eine solche Forderung dem im deutschen Recht geltenden Grundsatz von der Autonomie der...
Die Europaische Gemeinschaft besitzt mit den Art. 163 ff. EGV grundsatzlich nur Forschungsforderungskompetenzen, ohne in rechtlich verbindlicher Weise...