Gegenstand des Kommentars sind die zentralen europarechtlichen Vorschriften zum Kapital- und Zahlungsverkehr. Die Art. 56 bis 60 EGV bilden die Magna Charta des europaischen Rechts zum Kapital- und Zahlungsverkehr und beeinflussen das mitgliedstaatliche Recht in seiner gesamten Breite. Die Geldwascherichtlinie hat die Verpflichtung von Banken, Lebensversicherungsunternehmen und seit kurzem auch von Anwalten, Steuerberatern und anderen Personen zur Verhinderung der Geldwasche zum Gegenstand. Dazu zahlt die Pflicht zur Identifizierung von Kunden und zur Zusammenarbeit mit den...
Gegenstand des Kommentars sind die zentralen europarechtlichen Vorschriften zum Kapital- und Zahlungsverkehr. Die Art. 56 bis 60 EGV bilden die Magna ...
Gegenstand des Kommentars sind die zentralen europarechtlichen Vorschriften zum Kapital- und Zahlungsverkehr. Die Art. 56 bis 60 EGV bilden die Magna Charta des europaischen Rechts zum Kapital- und Zahlungsverkehr und beeinflussen das mitgliedstaatliche Recht in seiner gesamten Breite. Die Geldwascherichtlinie hat die Verpflichtung von Banken, Lebensversicherungsunternehmen und seit kurzem auch von Anwalten, Steuerberatern und anderen Personen zur Verhinderung der Geldwasche zum Gegenstand. Dazu zahlt die Pflicht zur Identifizierung von Kunden und zur Zusammenarbeit mit den...
Gegenstand des Kommentars sind die zentralen europarechtlichen Vorschriften zum Kapital- und Zahlungsverkehr. Die Art. 56 bis 60 EGV bilden die Magna ...