Minderheitsaktionare konnen die Ubernahme von Aktiengesellschaften in der Regel lediglich passiv hinnehmen. Fur Minderheitsaktionare borsennotierter Gesellschaften ist das in 35 Abs. 2 WpUG statuierte Pflichtangebot daher eine bedeutsame Neuregelung. Es stellt sich die Frage, ob die Regelung lediglich dem Funktionenschutz des Kapitalmarktes dient, oder ob sie daruber hinaus auch den Schutz der Individualinteressen der Minderheitsaktionare bezweckt. Letzteres ist fur die gerichtliche Geltendmachung der Angebotspflicht durch die Aktionare entscheidend. Wegen regelmassig niedriger...
Minderheitsaktionare konnen die Ubernahme von Aktiengesellschaften in der Regel lediglich passiv hinnehmen. Fur Minderheitsaktionare borsennotierter G...