Das die Ungultigkeit der Ehe bewirkende Fehlen des Konsenses wird im Anschluss an eine in der Kanonistik vorherrschende Interpretation seit dem CIC/1917 nur anerkannt, wenn es sich darstellt als ein vorsatzlicher Ausschluss der Ehe. Dabei handelt es sich angesichts des personalistischen Eheverstandnisses im CIC/1983 um eine Engfuhrung, die ein Relikt des CIC/1917 ist und aus seiner Sicht der Ehe resultiert. Ausgehend von Urteilen diozesaner Gerichte und der Diskussion um den fehlenden Ehewillen in der angelsachsischen Kanonistik sowie anhand ausgewahlter Urteile der Romischen Rota weist die...
Das die Ungultigkeit der Ehe bewirkende Fehlen des Konsenses wird im Anschluss an eine in der Kanonistik vorherrschende Interpretation seit dem CIC/19...