Wahrend der in 308 Abs. 1 HGB verankerte Grundsatz der Bewertungseinheitlichkeit einen festen Bestandteil des Konzernabschlusses darstellt, ist fur den Einzelabschluss mangels gesetzlicher Regelung nicht abschliessend geklart, ob und inwieweit vergleichbare Sachverhalte innerhalb eines Jahresabschlusses nach Massgabe identischer Bewertungsmethoden zu bewerten sind. Diese Arbeit stellt die Notwendigkeit der Beachtung eines eigenstandigen Grundsatzes der Bewertungseinheitlichkeit im handelsrechtlichen Einzelabschluss dar. Zur Konkretisierung des Anwendungsbereichs der Bewertungseinheitlichkeit...
Wahrend der in 308 Abs. 1 HGB verankerte Grundsatz der Bewertungseinheitlichkeit einen festen Bestandteil des Konzernabschlusses darstellt, ist fur de...