Nach dem Zweiten Weltkrieg und der Vertreibung der Deutschen wurden die Oder-Neisse-Gebiete von Polen und der Sowjetunion annektiert. Ein rechtsgultiger Gebietserwerb fand jedoch bis zum -2+4--Vertrag nicht statt. Erst mit den gebietsbezogenen Regelungen dieses Vertragswerkes verlor der deutsche Staat die territoriale Souveranitat uber die Ostgebiete. Der Autor vertritt die Ansicht, dass die Grenzregelung gegen das Selbstbestimmungsrecht der Volker verstosst. Zwar wurde kein volkerrechtswidriger Zwang ausgeubt. Es bestand aber eine Pflicht zur Beteiligung der unmittelbar von dem...
Nach dem Zweiten Weltkrieg und der Vertreibung der Deutschen wurden die Oder-Neisse-Gebiete von Polen und der Sowjetunion annektiert. Ein rechtsgultig...