Einige Versicherungsunternehmen der offentlichen Hand sind in der Rechtsform Anstalt des offentlichen Rechts errichtet. Mangels eines einheitlichen Organisationsrechts fur diese Rechtsform werden die Aufgaben ihrer Organe bei jeder Anstalt gesondert festgelegt. Hierbei gibt es fur die Vorstande und Verwaltungsrate weder in den Errichtungsgesetzen noch in den Satzungen Regelungen uber deren Verantwortlichkeit. In vergleichbaren Fallen wird unter Verweis auf den Vorbehalt des Gesetzes vertreten, dass sich eine Verantwortlichkeit nur aus dem Anstellungsvertrag ergeben konne mit der Folge,...
Einige Versicherungsunternehmen der offentlichen Hand sind in der Rechtsform Anstalt des offentlichen Rechts errichtet. Mangels eines einheitli...