Der Landrechtsentwurf 1526 stellt ein bedeutendes Zeugnis der vom Humanismus gepragten fruhneuzeitlichen Wissenschaft vom Privatrecht sowie vom Zivilprozessrecht dar. Er enthalt einfuhrend auch eine allgemeine Rechtslehre, etwa uber Gerechtigkeit, Gewohnheitsrecht und das Gesetzgebungsrecht des Landesfursten. Dennoch verweist er fur Zweifelsfalle und Luckenfullung nicht auf das Romisch-Gemeine Recht, sondern auf das heimische Gewohnheitsrecht. Auffallend ist auch das Bemuhen um eine deutsche anstelle der lateinischen Rechtsterminologie. Obwohl die landesfurstliche Sanktion ausblieb, folgten...
Der Landrechtsentwurf 1526 stellt ein bedeutendes Zeugnis der vom Humanismus gepragten fruhneuzeitlichen Wissenschaft vom Privatrecht sowie vom Zivilp...
Der Landrechtsentwurf 1573 stellt in der Kette derartiger Entwurfe von 1526 bis 1654 insofern den bedeutendsten dar, da er trotz Fehlen der landesfurstlichen Sanktion grosse Verbreitung in der Praxis sowie Berucksichtigung in der Rechtswissenschaft fand und nachfolgenden Entwurfen zugrunde lag. Mit seiner Verbindung von Landsbrauch und Gemeinem Recht stellt er in der Methode des usus modernus pandectarum ein typisches Produkt des ius Romano-Germanicum dar."
Der Landrechtsentwurf 1573 stellt in der Kette derartiger Entwurfe von 1526 bis 1654 insofern den bedeutendsten dar, da er trotz Fehlen der landesfurs...