Die Abdingbarkeit des arbeitgeberseitigen ordentlichen Kundigungsrechts gehort zu den nahezu unwidersprochenen Lehren im Arbeitsrecht. Das verbleibende Kundigungsrecht aus wichtigem Grund ist allerdings nicht geeignet, alle weiterhin auftretenden Kundigungssituationen angemessen zu losen. Die Rechtsprechung ist dazu ubergegangen, den normativen Gehalt des 626 BGB durch eine Relativierung des wichtigen Grundes immer weiter aufzulosen. Zudem werden die formalen Schranken der ordentlichen Kundigung im Wege der Analogie auf die ausserordentliche Kundigung ubertragen. Der Versuch, wichtigen Grund,...
Die Abdingbarkeit des arbeitgeberseitigen ordentlichen Kundigungsrechts gehort zu den nahezu unwidersprochenen Lehren im Arbeitsrecht. Das verbleibend...