»Künstliche Intelligenz« ist der Wegbereiter der modernen Arbeitswelt. Die Arbeit nimmt sich dieses Strukturwandels an und leuchtet Zulässigkeit und Grenzen des Einsatzes algorithmischer Systeme im Rahmen arbeitsrechtlicher Entscheidungsprozesse aus. Als Ausgangspunkt dient Art. 22 DSGVO, in dessen arbeitsrechtlichem Zuschnitt sich das Algorithmisierungspotential klassischer Arbeitgeberentscheidungen materialisiert. Die Arbeit setzt einen weiteren Schwerpunkt auf das Pflichtenprogramm im Hinblick auf den bloß entscheidungsvorbereitenden KI-Einsatz. Ausgehend von 26 Abs. 1 BDSG werden...
»Künstliche Intelligenz« ist der Wegbereiter der modernen Arbeitswelt. Die Arbeit nimmt sich dieses Strukturwandels an und leuchtet Zulässigkeit u...
Zusagen der betrieblichen Altersversorgung erstrecken sich regelmäßig über Zeiträume von mehreren Jahrzehnten, was nachträgliche Änderungen in der Praxis oft unausweichlich macht. In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung schützt das Bundesarbeitsgericht die Arbeitnehmer bei Eingriffen zu ihren Lasten, indem es die Wirksamkeit der Änderung einer Prüfung anhand des sog. Drei-Stufen-Modells unterzieht. Dabei teilt es die schutzwürdigen Besitzstände der Arbeitnehmer in bis zu drei Stufen und ordnet diesen Stufen jeweils spezifische eingriffsrechtfertigende Gründe zu. Die Arbeit...
Zusagen der betrieblichen Altersversorgung erstrecken sich regelmäßig über Zeiträume von mehreren Jahrzehnten, was nachträgliche Änderungen in d...
Basierend auf einer funktionalen Rechtsvergleichung erforscht diese Arbeit neue Ansätze zur Förderung der weiterhin unerreichten Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern. Hierzu wird zunächst im Rahmen einer akteurszentrierten Untersuchung aufgezeigt, dass sich vor allem die Arbeitgeber und die behördliche Diskriminierungsbekämpfung als Anknüpfungspunkte für neue Entgeltgleichheitsregeln eignen. Daran anknüpfend werden drei Ansätze aus dem angelsächsischen Rechtsraum analysiert, die Arbeitgeber zur Durchführung von Entgeltprüfverfahren anhalten sollen: eine Einrede gegen...
Basierend auf einer funktionalen Rechtsvergleichung erforscht diese Arbeit neue Ansätze zur Förderung der weiterhin unerreichten Entgeltgleichheit z...
Seit dem 01.01.2018 gibt es eine neue Zusageform in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) - die reine Beitragszusage. Anders als bei den traditionellen Zusageformen der bAV wird dem Arbeitnehmer hier keine konkrete Versorgungsleistung garantiert. Die Höhe der gezahlten Leistungen ist vielmehr von der Kapitalmarktentwicklung abhängig. Nach der gesetzlichen Vorstellung soll die reine Beitragszusage Hemmnisse der bAV überwinden und dadurch zu einer weiteren Verbreitung der bAV beitragen. Bisher ist die reine Beitragszusage jedoch ein »Ladenhüter«. Arbeitgeber mit bAV sind oftmals nicht...
Seit dem 01.01.2018 gibt es eine neue Zusageform in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) - die reine Beitragszusage. Anders als bei den traditione...
Der Arbeitgeberbegriff spielt in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung kaum eine Rolle. Seine Bedeutung beschränkt sich darauf, die andere Partei des Arbeitsvertrages zu bezeichnen. In dem als Zweipersonenkonstellation konzipierten Arbeitsverhältnis besteht kein Anlass, diese Definition zu hinterfragen. Anders ist dies jedoch in Sachverhalten arbeitsrechtlichen Drittbezugs: In diesen übt ein neben dem Vertragsarbeitgeber stehender Dritter unmittelbar oder mittelbar Arbeitgeberfunktionen aus. Daher haben Literatur und Rechtsprechung andere, vom allgemeinen Verständnis abweichende...
Der Arbeitgeberbegriff spielt in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung kaum eine Rolle. Seine Bedeutung beschränkt sich darauf, die andere Partei...