Heike Altenhain deutet den Anspruch auf Widerruf einer unwahren ehrverletzenden Tatsachenbehauptung bei fehlendem Verschulden als quasi-negatorischen Beseitigungsanspruch im Sinne einer Usurpationstheorie, die in der rechtsusurpierenden Position des Störers das Wesensmerkmal der Beeinträchtigung sieht: Die Unwahrheit der ehrverletzenden Behauptung führt zu einer Verfälschung des Persönlichkeitsbilds, so daß es dem Betroffenen unmöglich gemacht wird, der Öffentlichkeit ein der Wahrheit entsprechendes Bild seiner Person zu vermitteln. Sein Recht auf Identität wird vom Störer...
Heike Altenhain deutet den Anspruch auf Widerruf einer unwahren ehrverletzenden Tatsachenbehauptung bei fehlendem Verschulden als quasi-negatorischen ...