Aufgrundvon Richtlinien der Europaischen Gemeinschaft sind die Mitgliedstaaten der EG verpflichtet, Verbote der Diskriminierung wegen der "Rasse" und ethnischen Herkunft, der Religion und Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung, einer Behinderung und des Geschlechts zum Bestandteil des Arbeitsrechts sowie - Verbote der Diskriminierung wegen der "Rasse" und ethnischen Herkunft sowie des Geschlechts zum Bestandteil des Vertragsrechts zu machen. In Deutschland werden diese gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbote durch das "Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz" (AGG)...
Aufgrundvon Richtlinien der Europaischen Gemeinschaft sind die Mitgliedstaaten der EG verpflichtet, Verbote der Diskriminierung wegen der "Rasse" und ...