ISBN-13: 9783838632407 / Niemiecki / Miękka / 2001 / 140 str.
ISBN-13: 9783838632407 / Niemiecki / Miękka / 2001 / 140 str.
Inhaltsangabe: Problemstellung: Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Manahmen, um bis zum 31. Dezember 1992 . . . den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen. Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gema den Bestimmungen diese Vertrages gewahrleistet ist."(Art. 8a EWG-Vertrag) Da die uberwiegende Zahl der Bauunternehmen ausschlielich in einem relativ kleinen Umkreis ihres Unternehmenssitzes tatig ist, ist diese weitgehende Offnung der Grenzen zwischen den einzelnen Landern nur fur bestimmte Bauunternehmen von Bedeutung. In der Euregio Aachen-Luttich-Maastricht bietet es sich fur Bauunternehmen aufgrund der geographischen Nahe an, den EU-Binnenmarkt zu nutzen und Bautatigkeiten im benachbarten Ausland auszufuhren. Die vorliegende Arbeit untersucht, ob die Schaffung des EU-Binnenmarktes anhand von EURichtlinien im Bereich der Vergabe von offentlichen Bauauftragen in der Euregio erreicht wurde und ob daher die grenzuberschreitende Ausfuhrung von Bauarbeiten in den letzten sieben Jahren zur Realitat geworden ist. Gang der Untersuchung: Dazu werden in Kapitel 2 zunachst die zentralen europaischen Richtlinien der Vergabe von offentlichen Bauauftragen, die Baukoordinierungsrichtlinie und die Rechtsmittelrichtlinie, vorgestellt. Im Anschluss daran wird erlautert, wie bei Verstoen gegen die EU-Richtlinien eine Intervention der EU-Kommission erlangt werden kann. Kapitel 3 behandelt die Umsetzung, der Baukoordinierungsrichtlinie und der Rechtsmittelrichtlinie in nationales belgisches, deutsches und niederlandisches Recht und welche Bestimmungen in den drei Landern fur die Vergabe offentlicher Bauauftrage unterhalb des EU-Schwellenwertes gelten. Diese Regelungen der Vergabe in den einzelnen Landern werden einander in Tabellen gegenubergestellt, um einen direkten Vergleich zu ermoglichen. Um herauszufinden, ob die Ausfuhrung von Bauarbeiten im benachbarten Ausland bereits