ISBN-13: 9783838614045 / Niemiecki / Miękka / 1999 / 144 str.
Diplomarbeit aus dem Jahr 1997 im Fachbereich BWL - Unternehmensfuhrung, Management, Organisation, Friedrich-Alexander-Universitat Erlangen-Nurnberg (Unbekannt), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe: Problemstellung: Untersuchungsgegenstand ist eine inlandische, unbeschrankt steuerpflichtige, naturliche Person, die an einer Gesellschaft im Ausland beteiligt ist. Die Gesellschaft wird nach deutschem Steuerrecht als gewerbliche Personengesellschaft qualifiziert und ist ausschliesslich in ihrem Sitzstaat tatig. Aufgrund der Vielzahl nationaler Systeme hinsichtlich der Einkunfteermittlung und der Besteuerung von Personengesellschaften entstehen steuerliche Konflikte. Diese sind auf die Regelungspolaritat zwischen dem Prinzip der Einheit von Gesellschaft und Gesellschafter und dem Prinzip der Trennung von Gesellschafter und Gesellschaft zuruckzufuhren. Ziel dieser Arbeit ist es, verschiedene Besteuerungskonzeptionen im Hinblick auf die Einkunfteermittlung und deren Auswirkungen auf die laufende Ertragsbesteuerung im Gewinnfall zu analysieren, durch Berechnungen zu quantifizieren und daraus Empfehlungen fur einen deutschen Investor abzuleiten. Gang der Untersuchung: Zunachst muss die auslandische Gesellschaft fur Zwecke der deutschen Besteuerung qualifiziert werden (2. Abschnitt). Aus deutscher Sicht liegt eine gewerbliche Personengesellschaft vor. Unabhangig davon kann die Gesellschaft in ihrem Sitzstaat ebenfalls als Personengesellschaft (ubereinstimmende Steuersubjektqualifikation), aber auch als Kapitalgesellschaft qualifiziert werden (unterschiedliche Steuersubjektqualifikation). Im deutschen Steuerrecht gelten gewerblich tatige Personengesellschaften als Mitunternehmerschaften. Die Gesellschafter erzielen gewerbliche Mitunternehmereinkunfte, sofern sie Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative zeigen. Die gewerblichen Mitunternehmereinkunfte umfassen den Gewinnanteil und Sondervergutungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft fur seine Tat