ISBN-13: 9783639390964 / Angielski / Miękka / 2012 / 104 str.
Das eigentliche Problem beim Verzicht auf Hilfeleistung nach den 94 und 95 StGB liegt in der Unuberschaubarkeit der moglichen Fallkonstellationen. Soll nun der Verzicht auf Hilfeleistung eines lebensmuden Menschen anders wiegen als der Verzicht eines Menschen, der keine Schwache zeigen will? Die osterreichische Rechtsordnung schutzt mit dem Autonomieprinzip auch unvernunftige Entscheidungen. In Wahrheit beruhen viele unserer Entscheidungen auf emotionalen Grunden und sind nicht immer rational nachvollziehbar. Trotzdem kann man diese Entscheidungen nicht als rechtsunwirksam abtun. Deswegen ist es wichtig, auch andere Kriterien zu finden, die dem Verzicht auf Hilfeleistung Grenzen setzen. Diese Arbeit soll sowohl die Unterschiede als auch die Gemeinsamkeiten des Verzichts auf Hilfeleistung und der Einwilligung aufzeigen, um zu klaren, welche Regeln der Einwilligung auch fur den Verzicht gelten konnen und wo die Grenzen des Verzichts auf Hilfeleistung in der osterreichischen Rechtsordnung liegen."
Das eigentliche Problem beim Verzicht auf Hilfeleistung nach den §§ 94 und 95 StGB liegt in der Unüberschaubarkeit der möglichen Fallkonstellationen. Soll nun der Verzicht auf Hilfeleistung eines lebensmüden Menschen anders wiegen als der Verzicht eines Menschen, der keine Schwäche zeigen will? Die österreichische Rechtsordnung schützt mit dem Autonomieprinzip auch unvernünftige Entscheidungen. In Wahrheit beruhen viele unserer Entscheidungen auf emotionalen Gründen und sind nicht immer rational nachvollziehbar. Trotzdem kann man diese Entscheidungen nicht als rechtsunwirksam abtun. Deswegen ist es wichtig, auch andere Kriterien zu finden, die dem Verzicht auf Hilfeleistung Grenzen setzen. Diese Arbeit soll sowohl die Unterschiede als auch die Gemeinsamkeiten des Verzichts auf Hilfeleistung und der Einwilligung aufzeigen, um zu klären, welche Regeln der Einwilligung auch für den Verzicht gelten können und wo die Grenzen des Verzichts auf Hilfeleistung in der österreichischen Rechtsordnung liegen.