ISBN-13: 9783836658508 / Niemiecki / Miękka / 2008 / 104 str.
Der praktisch bedeutsamste Fall der personenbedingten Kundigung ist die Kundigung wegen Krankheit. Zwar kann die Krankheit alleine eine Kundigung niemals rechtfertigen, jedoch ist sie auch kein Kundigungshindernis. Fur den Arbeitnehmer treten neben der Belastung der Erkrankung noch die Gefahr des Verlustes der beruflichen Existenz auf, denn es kann auch wahrend der bestehenden Arbeitsunfahigkeit eine Kundigung wegen Krankheit ausgesprochen werden. Die Rechtsprechung unterscheidet vier Fallgruppen der krankheitsbedingten Kundigung, deren Besonderheiten in der vorliegenden Arbeit anhand einiger Praxisfalle beleuchtet werden. Die krankheitsbedingte Kundigung erfasst alle Fallgestaltungen, bei denen die Krankheit und die daraus folgende Arbeitsunfahigkeit des Arbeitnehmers den Arbeitgeber zum Ausspruch einer Kundigung veranlassen. Die rechtlichen Probleme, die sich in diesem Zusammenhang ergeben, sind vielfach nicht gesetzlich geregelt, sondern werden im Wesentlichen der Rechtsprechung uberlassen. Daher soll der Schwerpunkt dieser Arbeit auf die Darstellung der zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen gelegt werden. Auch wenn die Rechtsprechung in den letzten Jahren einige Grundsatze herausgearbeitet hat, so wird deutlich, dass trotzdem manches widerspruchlich erscheint. Es wird immer wieder betont, dass jede Wertung der einzelnen Gesichtspunkte, die im Rahmen der krankheitsbedingten Kundigung gepruft werden mussen, einzelfallabhangig ist und festgelegte Grenzwerte, die eine Kundigung rechtfertigen, nicht existieren. Im Hauptteil der Arbeit werden die vier von der Rechtsprechung unterschiedenen Fallgruppen der Krankheitsarten, die jeweils einen Kundigungsgrund darstellen konnen, verdeutlicht. Zu Beginn wird auf den allgemeinen Begriff der Kundigung eingegangen und darlegt, welche Kundigungsarten existieren. Da die Hohe der Entgeltfortzahlung im Rahmen der zu prufenden wirtschaftlichen Belastung, die die krankheitsbedingte Fehlzeit des Arbeitnehmers verursacht, von