ISBN-13: 9783838613444 / Niemiecki / Miękka / 1999 / 80 str.
ISBN-13: 9783838613444 / Niemiecki / Miękka / 1999 / 80 str.
Inhaltsangabe: Problemstellung: Die Betriebsaufspaltung als Unternehmensform ist nicht etwa gesetzlich fixiert, sondern ist von der Judikative entwickelt worden. Historisch betrachtet geht die Geschichte der Betriebsaufspaltung bis in die zwanziger Jahre dieses Jahrhunderts zuruck. Ein sachsischer Rechtsanwalt widmete sich Lucken in den Steuergesetzen und "riet dabei auch die Aufteilung des Betriebs als gutes Mittel zur Steuerersparnis an." Der RFH erkannte in den zwanziger Jahren bereits das Problem der rechtsformabhangigen Besteuerunq, welches mit ein Grund ist fur die Motivation, eine BASP als Rechtsform einer Unternehmung zu wahlen. Aus dieser Zeit stammt auch der Begriff der "Brockhues-Gesellschaften"; Brockhues war ein rheinischer Fabrikant, der seine Gesellschaften in Betriebsaufspaltunqen umwandelte. In einem Urteil des RFH vom 01.07.1942 wurde die Gewerbesteuerpflicht des Besitzunternehmens damit begrundet, da sie sich uber die Betriebsgesellschaft am wirtschaftlichen Verkehr beteilige. Damit wurde 2 GewStG als die Besitzgesellschaft gema 2 (1), S. 2 GewStG als gewerbesteuerpflichtig charakterisiert. Im letzten Jahrzehnt gab es einige wichtige Urteile des BFH zur BASP. Es ist im nachhinein auch zu erkennen, da es in der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine BASP vorliegt, deutliche Differenzen zwischen den einzelnen Senaten gab. Der achte Senat des BFH legte stets strengere Anforderungen an die Tatbestandsvoraussetzungen einer BASP als andere Senate; insbesondere der vierte Senat folgte hier nicht den Forderungen des achten Senats. Neben den Differenzen der Senate des BFH wird noch eine andere Tendenz erkennbar. Wahrend namlich zunachst in der Rechtsprechung die Betonung auf der wirtschaftlichen Einheit von Besitz- und Betriebsgesellschaften lag, wurde spater zunehmend auf die rechtliche und formalen Selbstandigkeit abgestellt; eine wirtschaftliche Verbundenheit sei aber durch den einheitlichen geschaftlichen Betatigungswillen zu begrunden d