ISBN-13: 9783638721455 / Niemiecki / Miękka / 2007 / 56 str.
ISBN-13: 9783638721455 / Niemiecki / Miękka / 2007 / 56 str.
Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Offentliches Recht / Sonstiges, 0 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Abhandlung "Zum Rechtsanspruch von Universitatsabsolventen mit erstem juristischen Staatsexamen auf den Hochschulgrad Diplom-Jurist" behandelt - in dieser Form wohl erstmalig und in einmalig - das aktuelle Dauerphanomen, dass an vielen deutschen Universitaten examinierten Rechtswissenschaftlern ein akademischer Titel aus althergebrachten und heute nicht mehr nachvollziehbaren Grunden vorenthalten wird. Seitdem es die zweiphasige Juristenausbildung gibt, wird deren Reform ebenso haufig wie fruchtlos diskutiert. Einen wesentlichen Kritikpunkt der gegenwartigen Juristenausbildung bildet die von den Studenten und vor allem den Referendaren kaum mehr sinnvoll zu bewaltigende Expansion des Rechtsstoffes, der Judikatur und der Literatur. Wohl auch daher gibt es zunehmend Juristen, die nach dem erfolgreichen Bestehen der ersten juristischen Staatsprufung direkt als Wirtschaftsjuristen in Unternehmen und Verbanden tatig sein wollen, ohne sich das harte Brot des Rechtsreferendariates und der groen Staatsprufung anzutun. Schon Kotz hat sich vor einem Vierteljahrhundert fur den Titel des "Diplom-Juristen" ausgesprochen. Erst kurzlich hat Derleder sehr plastisch formuliert, dass "der fruher stets Unbenennbare, der das erste Staatsexamen bestanden hat" sich jetzt "immerhin" als Diplom- Jurist bezeichnen durfe. Nun trifft dies zwar auf die meisten der Hochschulabsolventen zu, langst jedoch nicht auf alle. Es gibt immer noch eine ganze Reihe von Universitaten, die den Absolventen mit erstem Staatsexamen den Anspruch auf (Nach-)Diplomierung versagen. Das OVG Saarlouis hat zwar mit seinem wegweisenden Urteil vom 29.01.2001 festgestellt, dass der Nichterlass einer Diplomierungssatzung fur Juristen durch eine Universitat rechtswidrig ist: Den Vorteilen einer Diplomierungsordnung fur Juristen stunden keine Gemeinwohlbel