ISBN-13: 9783638948449 / Niemiecki / Miękka / 2008 / 40 str.
ISBN-13: 9783638948449 / Niemiecki / Miękka / 2008 / 40 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, Fachhochschule Jena, 53 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: 53 Eintrage im Literaturverzeichnis, davon 19 Literaturquellen und 34 Urteile von Arbeitsgerichten., Abstract: Im Zuge des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001 wurde die Bereichsausnahme des 23 Abs. 1 AGBG beseitigt. Bereits vor der Gesetzesinitiative wurden durch standige Rechtsprechung des BAG die Ruckzahlungsvereinbarungen einer Inhaltskontrolle nach Magabe des Art. 12 GG (Schutz der Freiheit der Arbeitsplatzwahl) und 242 BGB (Treu und Glaube) unterzogen. Seit der Novellierung ist eine Inhaltskontrolle nach Magabe der 307-309 BGB vorzunehmen. Gem. 310 Abs. 4 Satz 2, 1. Halbsatz BGB sind die Regelungen des AGB-Rechts auch "auf Arbeitsvertrage" anzuwenden. Darunter ist nicht nur der Abschluss eines Arbeitsver-trages zu verstehen, sondern auch deren Anderungen und Aufhebungen, sowie nachtragliche Erganzungen. Dabei sind die Besonderheiten des Arbeitsrechts zu berucksichtigen. Unter Arbeitsrecht werden sowohl Gesetze als auch das Richter-recht verstanden. Hierbei kann an eine Ruckzahlung von Ausbildungskosten ge-dacht werden, welche nicht im Gesetz geregelt sind, sondern als Richterrecht fur zlassig erklart wurden. Es ist darauf hinzuweisen, dass unter "Besonderheiten im Abeitsrecht" nicht die bisherigen richterlichen Regelungen zu beachten sind. Es ist vielmehr die Frage zu stellen, wodurch eine Abweichung von den zivil-rechtlichen Manahmen begrundet werden kann. Was unter dieser Wort-schopfung zu verste-hen ist, bleibt in der Literatur jedoch umstritten. Ziel dieser Arbeit ist die Erlauterung von Aus- und Fortbildungsvertragen. Diese Ver-trage werden in aller Regel aus dem Grund geschlossen, mit dem Ziel seinen Mit-arbeiter nach der Weiterbildungsmanahme an sein Unternehmen binden zu kon-nen, um so die aufgewendeten Kosten zu amortisieren oder diese - zumindest teil-wei