ISBN-13: 9783838636085 / Niemiecki / Miękka / 2001 / 186 str.
ISBN-13: 9783838636085 / Niemiecki / Miękka / 2001 / 186 str.
Inhaltsangabe: Einleitung: Die zunehmende Globalisierung der Kapitalmarkte und die hieraus resultierende Moglichkeit der Unternehmen, sich Eigen- und Fremdkapital auf in- und auslandischen Markten zu beschaffen, hat dazu gefuhrt, da vermehrt eine bessere Vergleichbarkeit der von den Unternehmen veroffentlichten Jahresabschludaten und letztendlich eine Harmonisierung der internationalen Rechnungslegung gefordert wird. Die deutschen handelsrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung sehen sich in diesem Zusammenhang zunehmender Kritik ausgesetzt. Grund hierfur ist ihre primare Zielsetzung, den steuer- und ausschuttbaren Gewinn nach dem Grundsatz des Glaubigerschutzes auf Basis des Vorsichtsprinzips zu ermitteln. Diese Ausrichtung konfligiert mit dem vorrangigen Zweck der anglo-amerikanischen Rechnungslegung, den Kapitalmarktteilnehmern nach dem Grundsatz des Aktionarsschutzes auf Basis einer entscheidungsrelevanten Bilanzierung faire Informationen uber die Vermogens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens bereitzustellen. Die Ansatzpunkte der Kritik lassen sich hierbei im wesentlichen auf folgende zwei Aussagen zusammenfassen: (1) Der Grundsatz der Mageblichkeit der handelsrechtlichen fur die steuerrechtliche Gewinnermittlung, insbesondere in Form der umgekehrten Mageblichkeit, die steuerliche Vergunstigungen, z.B. wirtschaftspolitisch motivierte Sonderabschreibungen, von ihrer Vornahme in der Handelsbilanz abhangig macht, beeintrachtigt den Informationsgehalt der deutschen Jahresabschlusse. (2) Gesetzliche Bewertungswahlrechte erlauben eine fur den externen Bilanzleser nicht erkennbare Bildung und Auflosung stiller Rucklagen. Die hierdurch mogliche Verschleierung der tatsachlichen Vermogens-, Finanz- und Ertragslage schrankt die Kontrolle uber die Leistungen des Managements ein und versetzt dieses in die Lage, einen nicht unerheblichen Einflu auf die Ermittlung des ausschuttbaren Gewinns auszuuben. Vor allem das zweite Argument gilt verstarkt fur den Bere