ISBN-13: 9783838694269 / Niemiecki / Miękka / 2006 / 76 str.
ISBN-13: 9783838694269 / Niemiecki / Miękka / 2006 / 76 str.
Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,3, Heinrich-Heine-Universitat Dusseldorf (Wirtschaftswissenschaftliche Fakultat), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe: Problemstellung: Die Diskrepanz zwischen Steuerwerten und Verkehrswerten fuhrt in der Erbschaft- und Schenkungsteuer immer wieder zu Problemen. Unabhangig von der generellen Frage der Verfassungsmassigkeit der geltenden Regeln stellt der BFH nun die Bewertung einseitiger Sachleistungsanspruche in Frage. Nachdem der II. Senat bereits seine Rechtsprechung zu Sachleistungsanspruchen und -verpflichtungen aufgrund von Gegenseitigkeitsverhaltnissen geandert hat, ist nicht mehr sicher, ob durch Sachvermachtnis begrundete Anspruche auch weiterhin mit dem Steuerwert zu bewerten sind. Im Hinblick auf die erheblichen Wertunterschiede, die sich aus den einzelnen steuerlichen Bewertungsregeln ergeben, scheint der BFH tendenziell auf einen Verkehrswertansatz bei moglichst vielen Sachverhalten hinwirken zu wollen. Da, nach der Auffassung des II. Senats, die Bewertungsregeln der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Kombination mit der Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes ohnehin gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung des Art. 3 GG verstossen, scheint diese Rechtsprechungsentwicklung eine Art logische Konsequenz zu sein. Es bedarf jedoch einer eingehenden Untersuchung, ob eine Bewertung mit Verkehrswerten in allen Fallen gerechtfertigt sein kann. Dabei ist sowohl auf den Gesetzeswortlauf, als auch auf Sinn und Zweck der Besteuerung, damit also auf die grundsatzliche Konzeption des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes abzustellen. Ob der BFH die Folgen, die sich aus einer Rechtsprechungsanderung in die besagte Richtung und vor allem aus ihrer Begrundung ergeben, richtig abgeschatzt hat ist ungewiss. Zumindest konnen bei konsequenter Fortfuhrung der Gedanken, die der BFH im Rahmen der Entscheidung zum Urteil vom 2.7.2004 in einem so genannten Obi