ISBN-13: 9783838633350 / Niemiecki / Miękka / 2001 / 112 str.
ISBN-13: 9783838633350 / Niemiecki / Miękka / 2001 / 112 str.
Inhaltsangabe: Einleitung: Die Kraftfahrtversicherung ist als Massengeschaft eine der wichtigsten Sparten der Sachversicherer. Sie unterlag bisher, wie alle anderen Zweige auch, der Genehmigungspflicht des BAV bezuglich des Bedingungswerkes und der Tarife. Diese Tradition wurde 1994 erstmals durchbrochen. Die am 18.06.92 vom Rat der EG beschlossene Dritte Schadenrichtlinie, die ursprunglich am 01.07.94 in Kraft treten sollte, ist, etwas verspatet, am 29.07.94 wirksam gewordene. Fur die deutsche Assekuranz bedeutet dies den absoluten Wegfall der Bedingungs- und Tarifgenehmigungspflicht. Die bisherige Markttransparenz aufgrund der Homogenitat der Bedingungen und Tarifbestimmungen entfallt zu Lasten der Verbraucher, die sich mit einer Vielzahl von verschiedenen Angeboten konfrontiert sehen, da die einzelnen Versicherer erstmals die Moglichkeit haben, sich durch individuell gestaltete Produkte von den restlichen Marktanbietern abzuheben. Fur die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bedeutet dies, da moglicherweise der Verkehrsopferschutz nicht mehr in dem bisherigen Mae bestanden hatte, da der Wegfall der Genehmigungspflicht auch die Pflichtversicherungen tangiert. Aufgrund dieser Tatsache wurde der Umfang des Versicherungsschutzes ( 4 Abs. 1 PflVersG) durch das Bundesministerium der Justiz im Rahmen der Kraftfahrzeugpflichtversicherungsverordnung, deren Erla am 29.07.94 erfolgte, festgelegt. Das Inkrafttreten erfolgte am 04.08.94. Durch das fast gleichzeitige Wirksamwerden der KfzPflVVO und der Dritten Schadenrichtlinie ist verhindert worden, da sich die mangelnde Genehmigungspflicht der Bedingungen inhaltlich negativ auf den Verkehrsopferschutz auswirkt. Das bisherige Niveau dieses Schutzes, das in den drei Kraftfahrzeug-Richtlinien aus den Jahren 1972, 1983 und 1990 in den wichtigsten Punkten widergespiegelt wird, soll auch in Zukunft beibehalten werden; ein groer Teil des Leistungsumfanges war jedoch nur in den genehmigten AKB zementiert'. Mit dem Erla der