ISBN-13: 9783838668390 / Niemiecki / Miękka / 2003 / 90 str.
ISBN-13: 9783838668390 / Niemiecki / Miękka / 2003 / 90 str.
Diplomarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,3, Universitat zu Koln (Betriebswirtschaftslehre), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe: Einleitung: Diese Diplomarbeit behandelt ein Tatbestandsmerkmal des 8 Abs. 4 KStG. Der 8 Abs. 4 KStG regelt den Verlustabzug beim sogenannten Mantelkauf. Bei der Korperschaftsteuer ist kein Verlustabzug nach 10 d des Einkommensteuergesetzes moglich, wenn eine Gesellschaft ihre wirtschaftliche Identitat verloren hat. Dies ist der Fall, wenn mehr als 50% der Anteile ubertragen werden und die Kapitalgesellschaft ihren (wirtschaftlichen) Geschaftsbetrieb mit uberwiegend neuem Betriebsvermogen fortfuhrt oder wieder aufnimmt. Diese beiden Erfordernisse sind kumulativ zu erfullen. Nur eine Korperschaft die rechtlich und wirtschaftlich mit der Korperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat, soll diesen Verlust auch nutzen konnen.1 Ziel dieser Regelung ist es, einen Handel mit nicht uberlebensfahigen, vermogenslosen Gesellschaften zu verhindern, bei der der eigentliche Kaufanreiz in der Ubernahme der Schulden der Verlustgesellschaft besteht. Diese Verlustvortrage sollen nicht die Gewinne der Gesellschaft nach Ubernahme der Anteile durch neue Gesellschafter mindern konnen, die den Betrieb mit einer vollig veranderten Struktur, aber erhaltener rechtlicher Identitat fortfuhrt. Eingefuhrt wurde der 8 Abs. 4 KStG erst mit dem Steuerreformgesetz von 1990. Dadurch, dass der BFH in zwei Urteilen seine Rechtsprechung (Rspr.) anderte er verzichtete auf die wirtschaftliche Identitat wurde vom Gesetzgeber eine entsprechende rechtliche Regelung eingefuhrt und zur Dogmatik der BFH-Rechtsprechung zuruckgekehrt. Die zuvor durch die Rspr. entwickelte, notwendige wirtschaftliche Identitat wurde vom BFH als nicht aus dem esetzeswortlaut und zweck des 10 d EStG ableitbar betrachtet. Der 8 Abs. 4 S. 3 KStG behandelt den Sonderfall der Sanierung eines Geschaftsbetriebes. Hier entfa