ISBN-13: 9783656730125 / Niemiecki / Miękka / 2014 / 24 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Medien / Kommunikation - Medien und Politik, Pol. Kommunikation, Note: 1, Universitat Salzburg, Sprache: Deutsch, Abstract: In letzter Zeit gab es in Osterreich immer wieder Debatten um die Zahlung der Rundfunkgebuhren an den ORF. Des Ofteren beschweren sich BurgerInnen, dass der ORF seinen offentlich-rechtlichen Pflichten nicht genugend nachkomme und sie deswegen nicht bereit waren die Rundfunkgebuhren zu zahlen. Deswegen bedarf es einer Instanz, die fur die Uberwachung dessen Einhaltung zustandig ist. Denn "die Kontrolle uber den Inhalt und die prazise Ausgestaltung des offentlich-rechtlichen Auftrages soll sicherstellen, dass die Finanzierung des ORF durch Programmentgelt und Gebuhren tatsachlich nur jenen Tatigkeiten zu Gute kommt, die innerhalb des vom nationalen Gesetzgeber im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben definierten offentlich-rechtlichen Auftrags liegen." Diese wurde 2001 mit der Kommunikationsbehorde (KommAustria) geschaffen. In der folgenden Arbeit soll nun geklart werden in wie fern die KommAustria eingreifen kann, um die Einhaltung des offentlich-rechtlichen Auftrages des ORF zu gewahrleisten. Dies wird auf Basis einer Literaturrecherche zu dem Thema erfolgen. Damit soll die Arbeit einerseits dazu dienen, den BurgerInnen uber dessen Rechte z.B. der objektiven Information zu informieren, die diesem womoglich gar nicht bewusst sind. Auch sollen sie erfahren, welche Moglichkeit sie haben, um fur diese Rechte einzutreten. So wird versucht ein allgemeines Bewusstsein uber die Pflichten des osterreichischen Rundfunks in der Bevolkerung herzustellen. Andererseits bietet die Arbeit auch einige interessante Aspekte fur den wissenschaftlichen Diskurs, da sie aufzeigt, welche Rolle die Medien im demokratischen Staat spielen und welche Moglichkeiten es gibt, diese Rolle bestmoglich fur die Gesellschaft umzusetzen, beziehungsweise welche Verbesserungen eventuell gemacht werden sollten, damit der OR