ISBN-13: 9783638908832 / Niemiecki / Miękka / 2008 / 68 str.
Magisterarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1, Humboldt-Universitat zu Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Der volkerrechtliche Versuch gema Art. 293 Spiegelstrich 3 einen Kompromiss uber die gegenseitige Anerkennung der Gesellschaften zu finden ist ein Misserfolg: Das Haager Ubereinkommen vom 1.6.1956 uber die Anerkennung der Rechtspersonlichkeit von auslandischen Gesellschaften, Verbanden und Stiftungen ist bisher nicht in Kraft getreten (nur von Belgien, Frankreich und den Niederlanden ratifiziert). 1968 haben sich die sechs Mitgliedstaaten der EG gema Art.293 EGV uber ein Ubereinkommen uber die gegenseitige Anerkennung der Gesellschaften i.S.v Art. 48 EGV geeinigt. Dadurch verpflichteten sich die Staaten, die Gesellschaften, die sich in einem Mitgliedstaat rechtsmaig gegrundet haben und die in der Gemeinschaft ihren Satzungssitz (und nicht Verwaltungssitz) hatten, automatisch anzuerkennen. Das Ubereinkommen scheiterte aber wegen des Versagens der Ratifizierung durch die Niederlande. Der Vorschlag fur eine Funfte Richtlinie uber die Aktiengesellschaft fasst am besten die Schwierigkeiten der Zielsetzung eines gemeinsamen europaischen Gesellschaftsrechts zusammen: seit 72 sind die Mitgliedstaaten noch immer auf keinem Kompromiss gekommen, was das harmonisierte Statut der Aktiengesellschaft sein soll. Im wesentlichen hat der Vorschlag, wegen der zwei grundlegenden Themen gescheitert: die Mitbestimmung und die Wahl zwischen der monistischen oder dualistischen Gesellschaftsstruktur. Die Staaten waren und sind immer noch an ihren nationalen Systemen attachiert1.