ISBN-13: 9783638952200 / Niemiecki / Miękka / 2008 / 68 str.
ISBN-13: 9783638952200 / Niemiecki / Miękka / 2008 / 68 str.
Magisterarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Universitat Osnabruck (Institut fur Wirtschaftsstrafrecht), Veranstaltung: Magisterstudiengang "Wirtschaftsstrafrecht," 36 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Verbot der mehrfachen Strafverfolgung bzw. Bestrafung wegen derselben Tat ist nicht allein grundgesetzlich (Art. 103 Abs. 2 GG), sondern zugleich volker- (Art. 14 Abs. 7 IPbpR) und europarechtlich (Art. 4 Protokoll Nr. 7 zur MRK) abgesichert. Im transnationalen Bereich haufen sich in zunehmendem Mae die praktischen Probleme, wie sich eine rechtskraftige Aburteilung in einem Erstverfolgerstaat auf die Strafverfolgung im Zweitverfolgerstaat auswirkt. Innerhalb der Europaischen Union gibt es mittlerweile ein solches Verbot der Mehrfachverfolgung bzw. -bestrafung in Art. 54 SDU - eine zentrale Regelung, die einerseits den Strafverfolgungsbehorden mancherorts noch unbekannt zu sein scheint, deren Fortentwicklung wiederum andererseits von der Strafrechtswissenschaft angestrengt wird. Grundvoraussetzung fur die Anwendbarkeit von Art. 54 SDU ist das Vorliegen "derselben Tat." Die beiden wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Tatbegriff gehen dahin, wieweit die angeklagte/abgeurteilte Tat reicht (Umfang der Tat) und wann eine Tat ungeachtet einiger Unterschiede in Tatort, Tatzeit und/oder Deliktscharakter noch mit der angeklagten/abgeurteilten Tat (Identitat der Tat) ubereinstimmt. Wahrend zum ersten Themenkomplex bereits eine Fulle von nationaler und internationaler Literatur ergangen ist, gibt es derweil erst wenige Beitrage zu der Tatidentitat in Art. 54 SDU. Die vorliegende Begutachtung nimmt sich dieses letztgenannten Gesichtspunktes an und erlautert - nach einer einfuhrenden vergleichenden Betrachtung des prozessualen Tatbegriffs, wie er seit 1871 von der deutschen hochstrichterlichen Rechtsprechung aufgefasst wird - die Grundsatze der erst jungst ergangenen Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofes. Naheres u