ISBN-13: 9783638689069 / Niemiecki / Miękka / 2007 / 76 str.
ISBN-13: 9783638689069 / Niemiecki / Miękka / 2007 / 76 str.
Diplomarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,7, Friedrich-Schiller-Universitat Jena, 49 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit der 7. Novelle des GWB wurde das Wettbewerbsrecht noch weiter an das EGV angeglichen und es kann nunmehr ein Gleichlauf beider Gesetze erkannt werden. Einige Ausnahmen und Andersregelungen haben kaum Einfluss auf die Behandlung von Franchisen, finden aber trotz dessen Erwahnung. Die zentrale Vorschrift des GWB ist der Verbotstatbestand des 1 GWB, der dem des Artikels 81 Absatz 1 EGV entspricht. Eine Prufung der Tatbestandsmerkmale ist fur eine Beurteilung, ob eine Wettbewerbsbeschrankung vorliegt, unumganglich und wird ausfuhrlich behandelt. Wenn sich eine vermeintliche Beschrankung des Wettbewerbs ergibt, so ist zunachst eine Prufung der Freistellung nach 2 GWB oder Artikel 81 Absatz 3 EGV notwendig. Ein wichtiges Element des GWB ist die sog. Zwischenstaatlichkeitsklausel, die sich aus 22 GWB ergibt und die Zustandigkeiten klarstellt. Die Bearbeitung des Wettbewerbsrechts und seiner Voraussetzungen fur die kartellrechtliche Wurdigung sowie der Ausnahmen soll als elementarer Teil der Arbeit dienen. Das Hauptaugenmerk aber liegt auf den Besonderheiten der Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 2790/1999, die sich unmittelbar auf das Kartellrecht auswirkt. Grundlegenden Einfluss auf die GVO hatte das Urteil des EuGH im Fall "Pronuptia," das wegweisend fur die Regelung des Franchisings bis heute ist. Alle Vereinbarungen zum Schutz des Know-hows des Franchisesystems oder die Wahrung der Identitat stellen keine Beschrankungen i.S.d. EGV dar. Um festzustellen, welche Regelungen freigestellt sind, wird der Anwendungsbereich der GVO naher untersucht sowie die Ermittlung und Abgrenzung von Marktanteilsschwellen beleuchtet. Wettbewerbsbeschrankungen sind in Kernbeschrankungen und Wettbewerbsverbote zu trennen und zu analysieren. Im Ergebnis kann zu folgendem Schluss gekommen werden: Obwohl Wettbew