ISBN-13: 9783656862574 / Niemiecki / Miękka / 2015 / 72 str.
ISBN-13: 9783656862574 / Niemiecki / Miękka / 2015 / 72 str.
Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit beschaftigt sich mit der Thematik der zulassigen Fragen beim Einstellungsgesprach unter besonderer Berucksichtigung des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es geht zunachst darum, das Spannungsfeld zwischen bestehender Rechtsprechung, dem Personlichkeitsrecht eines Bewerbers sowie dem berechtigten Interesse eines Arbeitsgebers aufzuzeigen. Sowohl die Relevanz des Themas fur die Gesellschaft, fur die Rechtsprechung aber auch fur die Personlichkeit des Einzelnen wird dabei betrachtet. Das im Grundgesetz verankerte allgemeine Personlichkeitsrecht bildet die Grundlage des Datenschutzes und gewahrleistet damit die Wurde, die Privatsphare und die Handlungsfreiheit der Individuen. Die standige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat dem Informationswunsch des Arbeitgebers bereits Grenzen gesetzt. Ein Fragerecht des Arbeitgebers bei Einstellungsverhandlungen ist nur insoweit anerkannt, als der Arbeitgeber ein "berechtigtes und schutzwurdiges Interesse an der Beantwortung seiner Fragen im Hinblick auf das Arbeitsverhaltnis" hat. Ein solches berechtigtes Interesse ist nur dann gegeben, wenn das Interesse des Arbeitgebers so gewichtig ist, dass dahinter das Interesse des Arbeitnehmers zuruckzutreten hat, sobald seine personlichen Lebensumstande zum Inhalt des Arbeitsverhaltnisses werden konnten. Vor diesem Hintergrund soll diese Arbeit die Grundsatze untersuchen, nach denen die Zulassigkeit von Fragen des Arbeitgebers in Vorstellungsgesprachen und Personalfragebogen beurteilt wird. Beispielhaft werden im Rahmen der Arbeit Fragen nach Familienplanung, Heirats- und Kinderwunsch sowie Bestehen einer Schwangerschaft behandelt. Auch Fragen des Arbeitgebers nach Korperbehinderung, Vorstrafen, Gewerkschaftszugehorigkeit, Parteizugehorigkeit sowie Religionszugehorigkeit werden thematisiert.