ISBN-13: 9783638684606 / Niemiecki / Miękka / 2007 / 80 str.
ISBN-13: 9783638684606 / Niemiecki / Miękka / 2007 / 80 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Geschichte - Afrika, Note: sehr gut, Gottfried Wilhelm Leibniz Universitat Hannover (Historisches Seminar), Veranstaltung: Dekolonisation und Siedlergesellschaft in Kenia und Zimbabwe, 25 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Hausarbeit behandelt den Dekolonisationsprozess in der ehemaligen britischen Kolonie Sudrhodesien, das nach einem langjahrigen Guerillakrieg am 18. April 1980 als Zimbabwe die legale Unabhangigkeit erlangt hat. Nach einer Reihe gescheiterter regionaler und internationaler Verhandlungsbemuhungen, fuhrten die Lancaster House Verhandlungen vom 10. September - 21. Dezember 1979 schlielich zur erfolgreichen politisch-konstitutionellen Dekolonisation auf der Basis einer Unabhangigkeitsverfassung. Diese Arbeit hat das Ziel, die Konfliktlinien und den Verlauf des Konfliktprozesses herauszuarbeiten und aufzuzeigen, aus welchen Grunden erst die Lancaster House Verhandlungen zu einer Verhandlungslosung fuhrten. Dabei ist es notwendig, nicht nur die historische Entwicklung und den Konfliktverlauf im ehemaligen Sudrhodesien zu betrachten, sondern auch die regionalen und internationalen Interdependenzen und Entwicklungen zu berucksichtigen, ohne die der zimbabwesche Konflikt nicht erfassbar ist. Die Arbeit ist in vier Kapitel gegliedert. Das erste Kapitel behandelt die vorkoloniale Phase Zimbabwes, die Gesellschaftsformation der shona-sprechenden Gruppen und die Hauptentwicklungen im 19. Jahrhundert. Im nachsten Kapitel wird auf die koloniale Transformation der gesellschaftlichen Verhaltnisse eingegangen, die mit der Okkupation des heutigen Zimbabwe durch die von Cecil Rhodes gegrundete Aktiengesellschaft BSAC (British South Africa Company) einherging. Das dritte Kapitel stellt den Verlauf und die schwierige Durchsetzbarkeit der internationalen Sanktionen dar, die als Reaktion auf die vom Smith-Regime erklarte einseitige und volkerrechtswidrige Unabhangigkeit Sudrhodesiens erlasse