ISBN-13: 9783640641413 / Niemiecki / Miękka / 2010 / 92 str.
ISBN-13: 9783640641413 / Niemiecki / Miękka / 2010 / 92 str.
Masterarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Personal und Organisation, Note: 1,3, Universitat Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Zielvereinbarungen finden mittlerweile auf allen Hierarchieebenen, auch fur Beschaftigte ohne Fuhrungsverantwortung, Anwendung. Mit modernen Fuhrungskonzepten wie Zielvereinbarungen sollen Beschaftigte nicht nur als Kostenfaktor, sondern auch als Leistungsfaktor betrachtet werden. Es wird sich eine hohere Motivation versprochen, welche zu einer hoheren Identifikation mit dem Unternehmen und somit zu einer effizienteren Arbeitsqualitat und /-effektivitat fuhren soll. Denn nach verbreiteter Meinung kann ein Unternehmen unter heutigen Wettbewerbsbedingungen und steigendem Kostendruck nur mit motivierten und verantwortungsbewussten Mitarbeitern Ziele erreichen und am Markt bestehen. Zielvereinbarungen stellen eine Alternative dar, Mitarbeiter auch in schlechten Zeiten, in welchen keine kontinuierliche Gehaltserhohung moglich ist, entsprechend des Unternehmenserfolges zu verguten und zu motivieren. Neben Chancen bergen Zielvereinbarungen aber auch Risiken. Insbesondere beim Erreichen bzw. Nichterreichen von Zielen ist mit positiven oder auch negativen Auswirkungen zu rechnen. Sie beeinflussen Entgeltleistungen, Personalentwicklungen, konnen (Anderungs-)Kundigungen zur Folge haben oder zur Leistungsverdichtung fuhren. Zudem sind Missgunst und wachsender Konkurrenzdruck nur schwerlich vermeidbar. Zielvereinbarungen werfen zudem eine Reihe von rechtlichen Fragen auf. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass seit Inkrafttreten der Schuldrechtsmodernisierungsreform zum 1.1.2002 die AGB-Kontrolle unter angemessener Berucksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsrechts auch im Arbeitsrecht Anwendung findet. Nach der Legaldefinition des 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind allgemeine Geschaftsbedingungen alle fur eine Vielzahl von vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Arbeitgeber) der anderen Vertragspartei (Arbeitnehm