ISBN-13: 9783638942881 / Niemiecki / Miękka / 2008 / 36 str.
ISBN-13: 9783638942881 / Niemiecki / Miękka / 2008 / 36 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich Soziologie - Medien, Kunst, Musik, Note: 2, Westfalische Wilhelms-Universitat Munster (Institut fur Soziologie), Veranstaltung: Hauptseminar: Zensur und Verbote in den popularkulturellen Medien Deutschlands, Sprache: Deutsch, Abstract: Zensur bzw. Indizierung von Buchern existiert seit den Anfangen der Literatur; von jeher wurden Bucher verboten, zensiert, verbrannt und die Autoren verfolgt. Indiziert wurden meistens Bucher aus den zwei folgenden grossen Gruppen: 1. zeitkritische und 2. sexuell-freizugige Literatur. Nicht indiziert wurden jedoch Werke, welche die entsprechenden machtigen Manner und die Auffassung von Staat, Religion und Moral der jeweiligen Epoche lobten (vgl. Buschmann 1997:116 / Schutz 1990:7). Heutzutage kann man naturlich nicht mehr davon ausgehen dass Antrage auf Indizierung aus solchen, wie oben genannten Grunden, abgelehnt werden. Vielmehr geht es in aktuelleren Fallen um den Zwiespalt zwischen der Kunstfreiheit und dem Jugendschutz. Dieser grosse Streitpunkt, wenn es um Zensur allgemein geht, der Begriff der Kunst, spielt in der Literaturzensur eine besonders grosse Rolle. Es gilt der Grundsatz Kunstschutz geht vor Jugendschutz," so dass ein Text, der als jugendgefahrdend beurteilt wird, nicht indiziert werden kann wenn er die Tatbestandsmerkmale des Kunstbegriffes im Urteil des BVerfG erfullt, also als Kunst angesehen wird. Will man ein Buch dennoch indizieren, so muss das Schriftwerk andere Rechtsguter verletzen als nur" jugendgefahrdend zu sein (vgl. Dankert 1988: 187). Wer aber ubernimmt die Aufgabe zu entscheiden, ob es sich bei einem literarischen Werk um Kunst handelt oder nicht? Die Bundesprufstelle (BPS). Kritiker bemangeln jedoch, dass die BPS willkurlich zusammen gesetzt sei und dass eine pluralistische und zugleich auch sozial-ethisch-padagogische sowie auf kunstlerischem Gebiet sachkundige Zusammensetzung" des 12-er Gremiums der BPS nicht gesichert sei (vgl. Dankert 1988: 189). All"