ISBN-13: 9783668008618 / Niemiecki / Miękka / 2015 / 28 str.
ISBN-13: 9783668008618 / Niemiecki / Miękka / 2015 / 28 str.
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Geschichte - Weltgeschichte - Fruhgeschichte, Antike, Note: 1,0, FernUniversitat Hagen (Historisches Institut), Veranstaltung: Modul G2: Geschichte der Schriftkultur, Sprache: Deutsch, Abstract: Rhetorik als die Kunst der Beredsamkeit bzw. als Lehre von der gelungenen Rede, die andere von einer Aussage uberzeugt oder zu Handlungen bewegt, entwickelte sich im griechischen Raum ab dem funften Jahrhundert innerhalb einer neuen, demokratischen Offentlichkeit. So sollen die Erfinder der Rhetorik, Corax und sein Schuler Tisias, nach dem Sturz des Tyrannen von Syrakus im Jahr 467 den offentlichen Sprechern die Kunst der uberzeugenden Rede gegen Entgelt gelehrt haben. Besser belegt ist der tiefe Eindruck, den der Sizilianer und Sophist Gorgias von Leontinoi 427 mit seinen ausgefeilten Reden auf die Athener machte. Sein rhetorischer Stil und seine Argumentation uber Wahrscheinlichkeiten lieferten ein zentrales intellektuelles Diskussionsthema der damaligen Zeit, popularisierten die Rhetorik und inspirierten andere Sophisten zu einer weiteren Verfeinerung rhetorischer Mittel. Die archaische Rede wie auch die klassische Rhetorik waren Bestandteil einer oralen Kultur, in welcher die Weitergabe von (auch rhetorischem) Wissen und die Komposition von Reden ohne Aufschreiben erfolgte. Das anderte sich auch nach der Ubernahme und Anpassung der Alphabetschrift von den Phoniziern im achten Jahrhundert vor Christus vorerst nicht, der Schriftgebrauch etablierte sich an anderer Stelle. So wurden beispielsweise wichtige Gesetze, Verfluchungen oder Amterinhaber in Stein festgehalten, auf nicht dauerhaftem Material vermutlich Handelsauftrage oder -vertrage geschrieben. Aufgrund der Quellenlage ist es schwierig, die Motivation fur oder gegen die Verschriftlichung bestimmter Teile der offentlichen Kommunikation nachzuzeichnen. Bezuglich der offentlichen Rede scheint es zunachst aber keinen Anlass fur eine Verschriftlichung gegeben zu haben. I